ALLGE­MEINE GESCHÄFTS­BEDIN­GUNGEN

1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Liefer­­bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Verein­­barungen zugrunde und gelten durch Auftrags­­erteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäfts­verbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider­­sprochen wurde. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftrags­bestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftrags­­bestätigung wird Bestand­teil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftrags­­bestätigung nach deren Erhalt unver­züglich auf ihre sachliche Richtig­­keit hin zu überprüfen. Bestell­ungen werden für uns bindend durch unsere schrift­liche Bestätigung. Der Liefer­­umfang richtet sich nach der Auftrags­bestätigung, wobei Abweichungen hin­sichtlich der Maße, Gewichte und Laufmeter im Rahmen handels­üblicher Toleranzen möglich sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Abweichungen nicht mehr als 20 % von der bestätigten Menge betragen. Weitere Einzel­heiten hinsicht­lich der Handels­üblichkeit ergeben sich zudem aus den ent­sprechenden im Internet abrufbaren und/oder Vertragsbestandteil gewordenen Produkt­spezi­fika­tionen. Berechnet wird in jedem Fall nur die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lager­ware behalten wir uns vor, die Liefermenge bis zu einer vollständigen Verpackungs­einheit zu erhöhen oder zu ermäßigen. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer­umfangs bleiben vorbe­halten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berück­­sich­tigung der berechtigten Interessen beider Vertrags­­parteien dem Käufer zumutbar ist.
2. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftrags­bestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transport­verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehr­wert­steuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs­stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung hat ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungs­datum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schrift­licher Vereinbarung. Gerät der Käufer in Zahlungs­verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Über­schreitung der Zahlungs­frist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geld­forderungen sind mit 9 % über dem Basis­zinssatz zu verzinsen. Die Geltend­machung eines weiter­gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Zahlungs­verzug des Kunden, gleich aus welchem Rechts­verhältnis, die Belieferung bis zum Zeitpunkt des Zahlungs­eingangs einzustellen. Die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Liefer­termine oder Liefer­fristen verlängern sich um die entsprechende Anzahl von Kalender­tagen. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegen­forderung unbestritten ist oder ein rechts­kräftiger Titel vorliegt; ein Zurück­behaltungs­recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf­vertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzern­unternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer­zeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kosten­steigerungen aufgrund von Zuliefer­verträgen, Tarif­verträgen oder Material­preis­­steigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kauf­­preises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadens­­ersatz­­anspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
3. Lieferung
Liefer­termine und Liefer­fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer­fristen beginnen mit Vertrags­schluss. Der Beginn der vereinbarten Liefer­zeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraus­setzung ist recht­zeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Vertrags­pflichten durch den Käufer. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungs­gehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kauf­sache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der verein­barten Frist zu liefern (Liefer­verzug), haften wir nach den gesetz­lichen Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Fall des Liefer­verzugs zunächst unter Frist­setzung von mindestens sechs Wochen zur Lieferung aufzufordern. Wenn wir den Liefer­verzug nicht vorsätzlich zu vertreten haben, haften wir nur für den vorher­sehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden. Entsprechendes gilt, sofern der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertrags­pflicht beruht. Im übrigen kann der Käufer einen pauschalierten Verzugs­schaden in Höhe von 1 % des Liefer­wertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 10 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrs­störungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer. angemessenen Anlaufzeit hinaus­zuschieben. Führen ent­sprechende Störungen zu einem Leistungs­­aufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts­rechte bleiben davon unberührt. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahme­verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transport­unternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nicht­einhaltung des Abhol­termins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereit­stellung von Fracht­mittelnentstehenden Kosten. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Käufer für die Bereit­stellung anfallende Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwertes für jeden anfallenden Monat, maximal 5 % in Rechnung zu stellen. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen- und termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Frist­setzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurück­zutreten oder Schadens­ersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. Wir sind zu Teil­lieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ent­sprechen­des gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Liefer­­verzugs berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertrags­­erfüllung sei entfallen.
4. Gefahrübergang – Verpackung
Die Gefahr geht bei Ver­sendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unter­nehmer ist, wenn die Sache an die den Transport aus­führende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Ver­sendung das Lager des Ver­käufers verlassen hat. Eine Transport­ver­sicherung schließen wir allein auf recht­zeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Käufers ab. Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Ent­sorgung der Ver­packung eigen­ständig ver­ant­wort­lich.
5. Sach- und Rechts­mängel­gewähr­leistung – Verjährung – Haftung
Die Ansprüche auf Mangel­beseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nach­erfüllungs­an­spruch, d.h. Nach­besserung- oder Ersatz­lieferung, beschränkt. Wir haben das Wahl­recht zur Nach­besserung oder Ersatz­lieferung. Bei Fehl­schlagen der Nach­besserung oder Ersatz­lieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurück­treten. Die Nach­besserung ist fehl­geschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nach­erfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraus­setzungen für die Ausübung des Rück­tritts­rechts bestimmen sich nach § 323 BGB.Eine Nach­besserung oder Ersatz­lieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nach­gewiesene Kosten­aufwand 25 % des gesamten Auftrags­volumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetz­lichen Rechte auf Rück­tritt vom Vertrag oder Minderung. Die Ver­jährungs­frist für Sach­mängel beträgt für Geschäfte bei neu her­ge­stell­ten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluß jeglicher Sach­mangel­haftung. Im Fall der Nach­besserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangel­beseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Material­kosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kauf­sache an einen anderen Ort als den Erfüllungs­ort verbracht wurde. Wir haften nach den gesetz­lichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens­ersatz­ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertrags­verletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorher­sehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags­pflicht verletzen. Eine wesentliche Vertrags­pflicht liegt vor, wenn durch ihre Verletzung die Erreichung des Vertrags­zwecks gefährdet wird oder wenn durch ihre Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und wenn der Vertrags­partner auf die Einhaltung der Pflicht regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Schadens­­ersatz­haftung auf den vorher­sehbaren, typischer­weise ein­tretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die zwingende Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz bleibt ebenfalls unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausge­schlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Dies gilt insbesondere für Schadens­ersatz­ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflicht­verletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach­schäden nach § 823 des Bürger­lichen Gesetz­buchs. Die vorstehenden Ausschlüsse oder Ein­schränkungen der Haftung für Schaden­sersatz gelten auch für die persönliche Schadens­ersatz­haftung unserer Angestellten, Mit­arbeiter, Vertreter und Erfüllungs­gehilfen.
6. Unter­nehmer­rück­griff
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerb­lichen Betriebes an einen Verbraucher weiter­verkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangel­haftig­keit zurück­nehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sach­mangel­haftungs­an­sprüche ohne Frist­setzung geltend machen. Der Käufer kann zudem Ersatz der Auf­wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Über­gang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Auf­wendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unter­nehmer­rück­griffs keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vor­stehen­den Regeln unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf­vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefer­gegen­ständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts­beziehung vor.

Der Käufer ist berechtigt, die Liefer­gegenstände im ordent­lichen Geschäfts­gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-End­betrages der von ihm geschuldeten Kauf­preis­forderung (einschließlich Umsatz­steuer) ab, die ihm aus der Weiter­ver­äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unab­hängig davon, ob die Liefer­gegen­stände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gestellt ist. Ist einer der letzt­genannten Umstände eingetreten, hat der Käufer uns gegenüber auf Verlangen gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazu­gehörigen Unterlagen auszu­händigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefer­gegen­standes erfolgt stets für uns. Wird der Liefer­gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer­gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegen­ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefer­gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer­gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Haupt­sache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein­eigentum oder Miteigentum für uns.

Für den Fall, daß der Wert der Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicher­heiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der frei­zugebenden Sicher­heiten obliegt uns.
8. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
Verschlechtern sich die Vermögens­verhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungs­gemäßen Geschäfts­verkehrs über Ware, die wir unter Eigentums­vorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurück­zukaufen und nur gegen Voraus­zahlung oder Sicherheits­gestellung weiter zu liefern. Bei Zahlungs­einstellung oder Über­schuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichs­verfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetz­lichen Vorschriften vom Vertrag zurück­zutreten.
9. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
Erfüllungs­ort für sämtliche Lieferungen ist das Lager. Für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist der Sitz unserer Gesell­schaft Erfüllung­sort. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen handelt, ist Ohrdruf Gerichts­stand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitz­gericht zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließ­lich dem Recht der Bundes­republik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Liefer­bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksam­keit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirk­same Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Stand: Januar 2016